TOSS

   Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOSS GmbH i.L.

 

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind rechtsverbindliche Grundlage und Vertragsinhalt für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, ohne dass hierauf in jedem Einzelfall besonders Bezug genommen werden muss. Abänderungen und zusätzliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das Formerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sollte eine der Vertragsbestimmungen ungültig sein, so wird hierdurch nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages berührt. Anstelle der ungültigen Vertragsbestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift oder eine Regelung, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewünscht haben.

 

2. Lieferung

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ist schriftlich zu bestimmen. Ist ein Vertrag nicht geschlossen worden, so gilt die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferfirma. Lieferfristen und -termine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer verbindlich. Im Verzugsfalle ist eine angemessene Nachlieferfrist von mindestens sechs Wochen zu gewähren. Eine vereinbarte Liefertrist ist dann eingehalten worden, wenn der Kaufgegenstand innerhalb dieser Frist an ein Transport- und Speditionsunternehmen zur Auslieferung an den Kunden übergeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch der Gefahrenübergang. Wird infolge höherer Gewalt, durch Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebsstörungen - im eigenen Werk, bei (Vor-) Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen - die Herstellung, Beschaffung oder Lieferung behindert, verzögert oder unmöglich gemacht, so steht der Lieferfirma das Recht zu, die Ausführung der Aufträge ganz oder teilweise zu unterlassen oder die Lieferfristen zu verlängern. Ansprüche auf Schadensersatz können in keinem Fall an die Lieferfirma gestellt werden. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Lieferfirma oder ihrer Erfüllungsgehilfen auf den Kaufpreis beschränkt, soweit der Kunde den Verspätungsschaden glaubhaft macht. Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen einzeln abzunehmen und zu bezahlen.

 

3. Preise

Die Preise sind freibleibend und gelten stets ohne Verpackungs- und Lieferkosten. Liegt zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so ist die Lieferfirma berechtigt, etwaige aufgrund von Lohn- und Materialkosten entstandene Kostensteigerung zu berücksichtigen und die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.

 

4. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die Lieferfirma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen und Verzugsschaden geltend zu machen.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Lieferfirma. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, jeden Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, der Lieferfirma unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Wird die Ware bestimmungsgemäß an Dritte geliefert, so hat der Kunde diese zur Beachtung des Eigentumsvorbehalts nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu verpflichten. Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten festgelegten Verpflichtungen des Kunden hat die Lieferfirma das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Macht die Lieferfirma wegen Nichtzahlung des Kaufpreises von ihrem aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gegebenen Rücknahmerecht Gebrauch, nachdem sie den Kunden in Verzug gesetzt hat, so hat der Kunde für die entsprechenden Aufwendungen der Lieferfirma 5% des Kaufpreises der zurückgenommenen Ware zu zahlen und weitere 10% für Wertminderung sowie Gebrauchsüberlassung der zurückgenommenen Ware, vorbehaltlich der Verrechnung eines tatsächlich, nachgewiesenen größeren Schadens.

Storniert der Kunde ab 4 Wochen nach Auftragsunterzeichnung, ist eine Stornogebühr von 5% des Auftragsvolumen zuzüglich der bereits entstandenen, nachgewiesenen Kosten (Material, Arbeitszeit etc.) fällig.

 

5. Haftung

Beanstandungen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden, andernfalls ist die Ware als einwandfrei geliefert anzusehen. Die Lieferfirma verpflichtet sich sodann, bei Mängeln an Kaufgegenständen innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder nach ihrer Wahl Ersatz zu leisten. Die Rücksendung an uns hat frei Haus und versichert zu erfolgen. Geht auch ein zweiter Nachbesserungsversuch in angemessener Frist fehl und wird kein Ersatz geliefert, so kann der Kunde verlangen, dass der Vertrag rückgängig gemacht oder der Kaufpreis herabgesetzt wird. Eine Art der Gewährleistung, insbesondere Schadensersatz wegen Mangel-Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung u.a. entstehen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, sofern der Kunde eigenmächtig Reparaturen oder Änderungen irgendwelcher Art vornimmt. Gewährleistungsansprüche bestehen gemäß der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI für 12 Monate nach Lieferung / Übergabe. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung des Vertrages oder wegen unrichtiger Angaben im Vertragsabschluß sind, soweit vorstehend nicht anders geregelt ist, auf die Höhe des Kaufpreises der jeweiligen Sache, die mit dem eingetretenen Schaden in unmittelbarem Zusammenhang steht, beschränkt, es sei denn, der Lieferfirma bzw. ihren Mitarbeitern fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Potsdam. Potsdam ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

Bei Verträgen mit Vollkaufleuten ist Potsdam Gerichtsstand.

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Stand: 19.03.2024